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Channel: Michael Langhans Rechtsanwalt | Donauwörth » Mangel
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Mangel am Bau: Wird eine Mangelerscheinung gerügt, bezieht sich dies auf alle zugrundeliegenden Mängel

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Die Symptomtheorie ist durch den BGH seit Jahrzehnten anerkannt. Sie sagt aus, dass der, der Mängel behauptet, sich nicht mit der Ursache auseinandersetzen muss, sondern laienhaft ausdrücken kann, was ihn stört (“Die Wand ist feucht, die Straße ist uneben, die Farbe platzt ab”). Es ist dann Aufgabe des Auftragnehmers, die Mangelursache zu eruieren.
Ein damit zusammenhängendes Problem ist durch den BGH seit 1990 eindeutig geklärt: Wer eine Mangelerscheinung rügt, meint damit alle mit dieser Mangelerscheinung zusammenhängenden Mangelursachen. Es ist also immer vom vollständigen Gewerk auszugehen. Wer also eine nasse Ostwand rügt, rügt damit nicht nur eine fehlerhafte Abdichtung an der Ostwand, sondern auch ggf. ein fehlerhaftes Dach und eine fehlerhafte Abdichtung an der Westwand. Was für ein einzelnes Haus noch Nachvollziehbar ist, kann bei großen Baustellen dazu führen, dass Kilometer zwischen Mangelsymptomen liegen (BGH in BauR 1990, 365).

Wer also diesbezüglich ein Anerkenntnis abgibt (“wir beseitigen diese kleine Unebenheit im Pflaster”) gibt damit ein Anerkenntnis betreffend aller (!) unrichtigen Pflasterungen ab (BGH aaO), alle zugrundeliegenden Mängel sind damit anerkannt, die Gewährleistungsfrist beginnt damit ggf. vom neuen zu laufen.

Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig fachkundig beraten zu lassen. Ein einfaches Beseitigen aus Goodwill kann dazu führen, dass noch Jahre später Mängel unverjährt sind.


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